Die Versorgung mit Wärme für Heizung und Warmwasser stellt viele Hausbesitzer vor neue Herausforderungen. Neben klassischen Heizungssystemen wie Gas, Öl oder Pellets gewinnen alternativen Technologien wie Wärmepumpen immer mehr an Bedeutung. Gleichzeitig werden in vielen Kommunen Wärmenetze und Fernwärmenetze ausgebaut, um Kosten zu sparen und die CO2-Bilanz zu verbessern.
Doch was ist, wenn ein Eigentümer eine Wärmepumpe installieren möchte, das Haus aber an ein bestehendes oder geplantes Nah- oder Fernwärmenetz angeschlossen werden soll? Besteht dann ein Anschlusszwang?
Grundsätzlich kann zwischen dem Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz und dem Anschluss an ein neu geplantes Wärmenetz unterschieden werden:
- Bestehendes Wärmenetz: Hier besteht nach dem Wärmegesetz in vielen Fällen ein Anschluss- und Benutzungszwang. Das bedeutet, dass die Immobilie an das vorhandene Netz angeschlossen und dieses auch für die Wärmeversorgung genutzt werden muss. Eine parallele Nutzung einer eigenen Heizungsanlage wie einer Wärmepumpe ist dann nicht erlaubt.
- Geplantes neues Wärmenetz: Für neu geplante Nah- oder Fernwärmenetze gibt es üblicherweise keinen direkten Anschlusszwang. Der Eigentümer kann dann selbst entscheiden, ob er eine dezentrale Lösung wie eine Wärmepumpe vorzieht. Allerdings können die Kommunen bei der Bauleitplanung bestimmte Gebiete als Fernwärmeversorgungsgebiete festlegen. Dann besteht zukünftig ein Anschlusszwang, sobald das Netz fertiggestellt wurde.
In Einzelfällen kann es dennoch möglich sein, sich vom Anschlusszwang an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz befreien zu lassen. Hierfür müssen aber in der Regel gewichtige Gründe wie eine wesentlich bessere Wirtschaftlichkeit einer eigenen Anlage vorgebracht werden. Letztendlich ist dann auch eine Genehmigung durch die jeweils zuständige Behörde nötig.
Planungsrechtliche Grundlagen
Ob ein Anschluss- und Benutzungszwang für ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz besteht, richtet sich vor allem nach dem Bundes-Wärmegesetz (WaG) und dem Baugesetzbuch (BauGB).
Das WaG verpflichtet Grundstückseigentümer, bestehende wirtschaftliche Nah- oder Fernwärmenetze zu nutzen, wenn dies vertretbar ist. Als vertretbar gilt der Anschluss in der Regel dann, wenn die Anschlusskosten die durchschnittlichen Kosten ersatzweise dezentral erzeugter Wärme nicht übersteigen.
Im Baugesetzbuch können Kommunen per Bebauungsplan Gebiete als Fernwärmeversorgungsgebiete festsetzen. In diesen Gebieten besteht nach Fertigstellung des Netzes ein Benutzungszwang. Jedoch darf sich die Wärmeversorgung für Bauherren durch die Fernwärme nicht "unzumutbar" verteuern.
Zu klären ist auch, ob alternative Energieträger wie eine Wärmepumpe aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes bevorzugt werden müssen. Hier können sich Bauherren auf das Energieeinspargesetz und Klimaschutzziele berufen.
In der Praxis ist die Abwägung der verschiedenen Rechtsgrundlagen und Belange oft komplex. Umso wichtiger ist der Austausch mit der zuständigen Behörde bereits in der Planungsphase.
Fazit - Wärmepumpe und Anschlusszwang
Für Hausbesitzer, die eine Wärmepumpe als Heizung einsetzen möchten, ist die Frage eines möglichen Anschlusszwangs ans bestehende oder geplante Wärmenetz von zentraler Bedeutung. Bei vorhandenen Wärmenetzen besteht in der Regel ein Anschlusszwang, der einen Parallelbetrieb mit einer Wärmepumpe ausschließt. Auch wenn das Grundstück in ein neu geplantes Fernwärmegebiet fallen sollte, wäre der Einbau einer Wärmepumpe nicht gestattet.
Allerdings können in Ausnahmefällen Befreiungen vom Anschlusszwang beantragt werden, wenn eine Wärmepumpe wesentlich wirtschaftlicher oder emissionsarmer ist. Ob dies für das eigene Vorhaben in Frage kommt, sollte frühzeitig mit dem zuständigen Energieversorger und der Kommune abgeklärt werden. Nur so lässt sich Klarheit darüber schaffen, ob die angestrebte Wärmeversorgung über eine Wärmepumpe überhaupt realisierbar ist oder durch einen bestehenden oder künftigen Anschlusszwang verhindert wird.