Ab diesem Jahr ändert sich das Antragsverfahren für die Förderung von Wärmepumpeninstallationen in Deutschland. Bisher konnten Interessenten Anträge auf die Fördergelder bereits vor dem Abschluss eines Vertrags mit einem Fachbetrieb einreichen, um die Zusage für die Mittel zu erhalten. Laut dem jetzt vom Bundestag verabschiedeten Richtlinienentwurf für das Jahr 2024 soll dieses Verfahren jedoch geändert werden.
Konkret sieht der neue Entwurf vor, dass beim Antrag bereits ein gültiger Liefer- oder Leistungsvertrag mit einem anerkannten Fachpartner für Wärmepumpensysteme vorgelegt werden muss. Neu ist dabei, dass dieser Vertrag die sogenannte auflösende oder aufschiebende Bedingung enthalten soll. Dies bedeutet, dass die Vertragspartner sich darauf einigen, dass der Vertrag im Falle einer Ablehnung des Förderantrags durch die zuständige KfW nicht in Kraft tritt.
Was beinhaltet ein Liefer- und Leistungsvertrag?
Ein gültiger Liefer- oder Leistungsvertrag ist für die neue Förderantragsstellung ab 2024 von Nöten. In diesem verbindlichen Vertrag zwischen Antragsteller und Fachbetrieb werden insbesondere die genaue Leistungspflicht des Installateurs, die vereinbarten Preise und Zahlungsmodalitäten, der geplante Installationstermin sowie eventuelle Rechte aus Gewährleistung festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben. Er dient als verbindliche Grundlage für die Zusammenarbeit und muss bereits beim Einreichen des Förderantrags vorgelegt werden.
Was bezweckt das neue Antragsverfahren 2024 für Wärmepumpen?
Diese Änderung zielt darauf ab, Anträge bereits beim Einreichen an ein konkretes Installationsvorhaben zu binden und somit die bisherige Praxis zu verhindern, Anträge rein vorsorglich ohne tatsächliches Projekt zu stellen. Außerdem muss sich aus dem Vertrag das voraussichtliche Umsetzungsdatum für die geplante Maßnahme ergeben, um eine zeitnahe Realisierung nach Bewilligung der Fördermittel sicherzustellen.
Darüber hinaus werden Anreize für eine besonders schnelle Umsetzung der geförderten Vorhaben gesetzt. So soll der sogenannte Klimaschutz-Bonus, der besonders hohe Fördersätze vorsieht, bereits nach einem Jahr von derzeit 25 Prozent auf dann 20 Prozent abgesenkt werden.
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Eine weitere Neuerung besteht darin, dass die Zuständigkeit für die Abwicklung der Förderanträge zum 01.01.2024 von der bisherigen Behörde BAFA auf die KfW Bank übertragen wird. Anträge, die noch im Jahr 2023 gestellt werden, können somit weiterhin beim BAFA eingereicht werden. Ab wann genau im Jahr 2024 dann erstmalig Anträge bei der KfW möglich sein werden, ist aktuell noch nicht eindeutig geklärt. Eventuell wird der Starttermin erst auf Februar 2024 festgelegt.
Insgesamt zielen die Reformen des Antragsverfahrens darauf ab, die Organisation der Wärmepumpenförderung zu straffen und zuverlässiger zu machen. Zugleich sollen Bürger und Installateure stärker angehalten werden, geförderte Projekte möglichst schnell und mit einer festen vertraglichen Grundlage umzusetzen. Dies kann dazu beitragen, die Klimaziele im Gebäudesektor effizienter zu erreichen.